Das Inverkehrbringen von Maschinen in der Europäischen Union wird über die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt (im Folgenden MRL genannt). Um zu klären, ob die MRL überhaupt anwendbar ist, führt die Richtlinie auf wie eine Maschine definiert ist. Hierbei kann zwischen einer vollständigen Maschine und einer unvollständigen Maschine unterschieden werden. Im Folgenden sind die Unterschiede zusammengefasst.
Vollständige Maschine (MRL - Artikel 2 a)
- Bildet eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile, der lediglich Teile für Verbindungen mit Antrieb, Energiequelle oder Einsatzort fehlen.
- Beinhaltet mindestens ein bewegliches Teil.
- Besitzt ein Antriebssystem, welches über die unmittelbare menschliche oder tierische Kraft hinausgeht. Dazu zählt auch eine nicht direkt wirkende manuelle Kraft, die gespeichert wird, sodass die Maschine nach Ende der Krafteinwirkung weiterhin funktionieren kann. Ausnahme: Manuell angetriebene Maschinen, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind.
- Ist für eine bestimme Anwendung zusammengefügt.
- Ist funktionsfähig nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude.
Unvollständige Maschine (MRL - Artikel 2 g)
- Die bestimmungsgemäße Anwendung kann nicht eigenständig erfüllt werden.
- Ist dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden.
- Bildet fast eine Maschine, es müssen jedoch weitere Montagearbeiten durchgeführt werden, damit aus einer unvollständigen Maschine eine vollständige Maschine wird.
Beispiele für vollständige und unvollständige Maschinen:
- Industrieroboter werden meist ohne eine bestimmte Anwendung konstruiert, bis sie in die vollständige Maschine eingebaut werden und gelten daher als unvollständige Maschine. Wenn der Roboter unabhängig von anderen Maschinen eine bestimmte Anwendung eigenständig erfüllt, kann er im Sinne der Maschinenrichtlinie als vollständige Maschine gesehen werden.
- Ein Antriebssystem (z. B. ein Elektromotor) stellt eine unvollständige Maschine dar.
- Mehrere unvollständige Maschinen die so angeordnet sind, dass sie als Gesamtheit funktionieren bilden eine vollständige Maschine.
CE-Kennzeichnung
Je nachdem ob es sich um eine vollständige oder eine unvollständige Maschine handelt werden unterschiedliche Anforderung an den Hersteller für die CE-Kennzeichnung gestellt.
Maschinen, die laut Maschinerichtlinie als vollständige Maschine gelten, jedoch nicht die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile enthalten, gelten nicht als unvollständige Maschinen, sondern als nicht vollständige Maschinen. Sie erfüllen nicht die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und dürfen keine CE-Kennzeichnung erhalten Sie können in der EU / im EWR nicht in den Verkehr gebracht werden.
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Quellen:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Auflage 2.2 Oktober 2019
- Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung bei vollständigen und unvollständigen Maschinen finden Sie hier.
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